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Die Gebühren sind nach Maßgabe der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, Gebührenstelle 611,[2] für folgende Tätigkeiten zu erheben: Überprüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten, Abgasanlagen und sonstigen Anlagen nach § 41 Absatz 6 und § 79 Absatz 2 der Landesbauordnung,[3]
Bei der Festsetzung der Gebühren für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid sind die Dunstabzugsanlagen einer Feuerungsanlage gleichzusetzen.
Ergänzend zu den nach Nr. 611 der Gebührenstelle des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben. Anlage Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument