§ 5 Abs. 4 FeVSonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach…
Anlage 1 Nr. • FahrlAusbVFahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang…
§ 4 Abs. 1 Nr. 1b FeVErlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung…
Art. 10 Abs. 1 Buchst. b 32025L2205RICHTLINIE (EU) 2025/2205 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
für die Klasse AM haben sie lediglich eine theoretische Prüfung bestanden; die Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse…
Anlage 3 FahrlG2018DVDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________ gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung