§ 103 FFG
Berücksichtigung von Erfolgen
(1)
Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1 000 000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2)
(3)
Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.
(4)
Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.