Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag des Verleihers Förderung für den Verleih eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.
Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten für Verleihunternehmen festlegen. Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von…
Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht…
Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl,…
Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25 000 bis 200 000 Referenzpunkten bewertet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.