§ 151 FFG
Beendigung der Filmförderung
(1)
Die Erhebung der Filmabgabe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(2)
(3)
(4)
(5)
Ist über den letzten gemäß Absatz 4 fristgemäßen Antrag auf Gewährung von Förderhilfen entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.