§ 95 Abs. 1 FFGAntragsfrist
Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft.
§ 151 Abs. 4 FFGBeendigung der Filmförderung
Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114…
§ 150 Abs. 5 FFGÜbergangsregelungen
Anträge auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme und Verleihförderung werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Referenzfilm…
§ 96 Abs. 1 FFGZuerkennung
Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1.…
§ 108 FFGAntragsfrist
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden…