§ 71 FFG
Antragsvoraussetzungen
(1)
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(2)
Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.