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Die Bezirksregierung Arnsberg und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen oder der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zuzustimmen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener…
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Für die Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen und…
Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe…
Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere…
Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in schriftlicher…
Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.