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Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird von der Bezirksregierung Arnsberg festgestellt und den Abgabepflichtigen mitgeteilt. Die Marktwertfeststellung bedarf keiner Begründung.
Abgabepflichtige haben der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 7 Nummer 6 gelten entsprechend. Die Abgabepflichtigen können von der Mitteilungspflicht befreit werden, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
Bodenschätze importieren,
Bodenschätze verkaufen oder
Verkaufsprodukte aus Bodenschätzen herstellen,
sind verpflichtet, der Bezirksregierung Arnsberg Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwerts erforderlich ist.
Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
Für die Ermittlung eines abweichenden Bemessungsmaßstabs gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Teil 2 Einzelne Bodenschätze Abschnitt 1 Feldesabgabe
Der Preis ist entsprechend den Vorschriften in Abschnitt 3 über das Ankaufsrecht zu vereinbaren. Der Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem ein…
Das Oberbergamt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung…
die Bestimmung des Wertes von Gegenständen der laufenden Verwaltung (§ 16 Absatz 2 und 3) und die Festsetzung der Erheblichkeitsgrenze zu § 18 Abs. 4 Nr. 1,
Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll…
der für alle Grundstücke nach einem einheitlichen Maßstab bemessene Wert des Grundstücks;
Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.