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Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der FH Bund (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.
Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W außerhalb der Hochschulleitung, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule…
Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den für die jeweiligen…
1Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann der einwerbenden Hochschullehrerin oder dem…
Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für…
Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben an der FHöV (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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