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1Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann der einwerbenden Hochschullehrerin oder dem einwerbenden Hochschullehrer für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Forschungs- oder Lehrzulage gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. 2Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht überschreiten. 3Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.