§ 6 FHBLeistBV
Ruhegehaltfähigkeit
(1)
Befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 2 und 3 sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.