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Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.“
Nach § 92 Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.“
In § 93 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Leistungsverbund“ die Wörter „im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ eingefügt.
§ 97 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „UKG“ durch die Wörter „des Universitätsklinika-Gesetzes“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt.“
In § 100 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „öffentlich-rechtliche“ eingefügt.
§ 109 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt, Aufgaben übernehmen.“ bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Der Vertrag“ durch die Wörter „Die Vereinbarung“ ersetzt. bbb) In Halbsatz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.“
§ 112 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen.“
Das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.…
In Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10.…
Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom…
In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§…
In Satz 1 wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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