Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Fachhochschullehrenden des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie oder er berichtet dem Fachbereichsrat und dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fachbereichs, insbesondere in Lehre und Forschung.
Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter und die stellvertretende Fachbereichsleiterin oder der stellvertretende Fachbereichsleiter werden aus dem Kreis der dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerium auf fünf Jahre bestellt. Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Fachbereichsrat einen neuen Vorschlag. Wiederbestellung ist möglich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die…
Der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs…
Der Fachbereichsleiter wird auf Grund einer Vorschlagsliste des Fachbereichsrats, die drei Namen von Dozenten des Fachbereichs enthalten soll, nach Anhörung des…
Die Fachbereichsleitung leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Kunsthochschule. Das Nähere zur Wählbarkeit oder zu ihrer Zusammensetzung sowie…
Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung und der Fachhochschullehrenden für den Fachbereich,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.