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Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
Das Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die Fachhochschule insgesamt, bei Angelegenheiten der Fachbereiche im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium und in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Die Fachaufsicht über einen Fachbereich führt das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium. Soweit die Fachhochschule Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Satz 5 wahrnimmt, führt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.
Die Fachhochschule regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2. Alle weiteren Satzungen sind unter Beachtung der Fachaufsicht genehmigungsfrei.
Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der…
§ 3 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die Fachhochschule insgesamt, bei Angelegenheiten…
Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen. Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Soweit das Fortbildungszentrum Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Satz 3 wahrnimmt, übt das Staatsministerium des…
Die Satzung der Fachhochschule und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.