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Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit und Entwicklung zu unterstützen, Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu geben und die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung sowie Fortbildung zuständigen Stellen zu fördern. Er muss zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.
Die Rektorin oder der Rektor soll den Hochschulrat mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
Dem Hochschulrat gehören an
Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerien,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Tarifbeschäftigte auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, davon eine mit besonderem Bezug zur Fortbildung,
eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.
Bei den Vorschlägen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sollen Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sein.
Der Senat kann Fachhochschullehrende, darunter mindestens eine Professorin oder einen Professor, sowie je ein Mitglied nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mit beratender Stimme in die Sitzungen des Hochschulrates entsenden.
Durch das Staatsministerium des Innern werden die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die Dauer des Hauptamtes und die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden auf Vorschlag des Senats berufen. Wiederberufung ist möglich. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den Vorschlagsberechtigten zulässig. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 werden zudem stellvertretende Mitglieder in gleicher Zahl berufen; die Sätze 1 bis 4 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Der Hochschulrat besteht aus fünf, sieben, neun oder elf Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder…
Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 und die oder der Gleichstellungsbeauftragte…
eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist. Bei den Vorschlägen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sollen Frauen und Männer…
Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in…
der Hochschulrat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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