Art. 1 Abs. 6 Nr. 7 SN-10413Gesetz zur Modernisierung der Ausbildung an den internen Fachhochschulen im Freistaat Sachsen
§ 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische…
§ 23 SächsPolFHGSächsisches Polizeifachhochschulgesetz
Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche…
Art. 6 Nr. 1 SN-19985Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
Art. 1 Abs. 8 Satz 2 Nr. 16 SN-12623Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
§ 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das…