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Die Studienordnungen können regeln:
Regelungen betreffend Prüfungen einschließlich ihrer Teilnahmevoraussetzungen dürfen nur in der Hochschulprüfungsordnung getroffen werden.…
Die in Absatz 1 genannten Hochschulen dürfen von den Regelungen der §§ 67a und 67b HG Gebrauch machen.
Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt,…
Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen.…
Regelungen betreffend Prüfungen dürfen nur in der Hochschulprüfungsordnung getroffen werden. Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.