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Die Berufsausbildung im Sinne des § 1 Nr. 1 kann abgeschlossen worden sein.
in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf oder
in einer Laufbahn des mittleren Dienstes
Durch Landesrecht geregelte schulische Berufsausbildungen, insbesondere in den Bereichen Verwaltung und Wirtschaft, erfüllen die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1, wenn sie den in Absatz 1 aufgeführten Berufsausbildungen gleichwertig sind. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport stellt die Gleichwertigkeit fest.