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Personen, die nach näherer Regelung der §§ 2 bis 6 erfüllen die Voraussetzungen für das Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügen,
eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können und
ihre Eignung durch ein Probestudium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst nachgewiesen haben,