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Ein qualifizierter Abschluss der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Nr. 1 liegt bei Personen vor, die
einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 3,0,
bei einer Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine Punktzahl von mindestens 8 Punkten oder
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0
Bei der Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts bleiben Noten für die Fächer Religion, Ethik, bildende Kunst, Musik, Sport, Werken (Arbeitskunde), freiwillige Arbeitsgemeinschaften, Kurzschrift und Maschinenschreiben unberücksichtigt. Im Übrigen fließen in den Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 1 Nr. 1 das arithmetische Mittel der Noten der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und das arithmetische Mittel der Noten des Abschlusszeugnisses der Berufsschule zu jeweils 50 vom Hundert ein.
Von Absatz 1 sollen Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine berufliche Weiterqualifikation, insbesondere zur Weiter- bzw. Fortbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 2, mit einer besseren Gesamtnote als „befriedigend“ abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird im Rahmen des Einstellungsauswahlverfahrens die Gesamtnote der beruflichen Weiterqualifikation berücksichtigt.