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Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf, einem verwandten Beruf oder im Polizeilichen Ordnungsdienst des Saarlandes von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden kann.
Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Tätigkeit.