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Das Probestudium (§ 1 Nr. 3) entspricht dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vorgesehenen Grundstudium.
Personen, deren Zulassung zum Probestudium vorgesehen ist, sollen vor Beginn des Probestudiums durch die Fachhochschule für Verwaltung umfassend beraten werden. Die Fachhochschule für Verwaltung informiert das Ministerium für Inneres und Sport darüber, ob eine Beratung stattgefunden hat.
Die Zulassung zum Probestudium erfolgt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als Kommissaranwärterin/Kommissaranwärter.
Für Kommissaranwärterinnen/Kommissaranwärter im Probestudium findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entsprechende Anwendung.