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Die Bau- und Investitionskosten sowie die Kosten für das hauptamtliche und hauptberufliche Personal trägt für die Dauer von vier Jahren ab dem auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgenden Haushaltsjahr das Sitzland der Zentralstelle. Rechtzeitig vor dem Ablauf dieses Zeitraums sind Neuverhandlungen der vertragschließenden Länder über die weitere Finanzierung dieser Kosten zu führen.
Die übrigen Personal- und alle Sachkosten der Zentralstelle tragen die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland im Verhältnis von 55:35:10. Die Länder verständigen sich rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres über die Höhe der entstehenden Kosten.
Die Kosten für die Durchführung von Präsenzphasen, zum Beispiel für Labornutzung, tragen die Länder, in denen diese Kosten entstehen.
Der vom Verwaltungsrat beschlossene Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Zentralstelle wird für die jeweiligen Länderanteile von den für die Fachhochschulen zuständigen Ministerien in die Landeshaushaltsberatungen eingebracht. Das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sich, die Zentralstelle entsprechend den Beschlüssen der Länderparlamente in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
Für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Rheinland-Pfalz teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern Hessen und Saarland mit.