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Für die Teilnahme an Fernstudien auf der Grundlage dieses Staatsvertrags können nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. 1974 S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren erhoben und kann Auslagenersatz verlangt werden.
Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen für Gebühren und Auslagenersatz sowie deren Höhe, regeln die vertragschließenden Länder durch übereinstimmende Rechtsverordnungen.