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Die Länder Hessen und Saarland nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass das Land Rheinland-Pfalz bereits vor der Bildung der in Artikel 2 genannten Organe im Einvernehmen mit den beteiligten Fachhochschulen Fernstudien im Fachhochschulbereich eröffnet hat. Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land Rheinland-Pfalz.
Abweichend von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 kann die erstmalige Bestellung des Leiters und des Geschäftsführers der Zentralstelle ohne Wahl durch das für die Fachhochschulen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz im Benehmen mit den Senaten der Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Bestellung auf längstens zwei Jahre und muss der Leiter nicht Professor einer der Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz sein.