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Der Zentralausschuss hat Bei Angelegenheiten nach den Nummern 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der beteiligten Fachhochschulen herzustellen.
über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fernstudiengängen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat zu beschließen; er soll bei der Einführung sonstiger Fernstudien mitwirken,
fernstudienspezifische Rahmenregelungen für Hochschulprüfungen und Studienordnungen zu erlassen, die sich an die Fachkommissionen (Artikel 2 Nr. 2) und an die beteiligten Fachhochschulen richten,
die inhaltliche Gleichwertigkeit des Fernstudiums mit dem Präsenzstudium nach Wissenschaftlichkeit, Studieninhalten und Studienzielen zu gewährleisten,
über Grundsatzfragen der Organisation der Präsenzlehrveranstaltungen zu entscheiden,
den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle aufzustellen,
Stellen und Mittel zu bewirtschaften.
Der Zentralausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.