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Dem Zentralausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: Der Geschäftsführer der Zentralstelle sowie die hauptamtlich in der Zentralstelle tätigen Professoren und eine Frauenbeauftragte einer der beteiligten Fachhochschulen gehören dem Zentralausschuss mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an.
der Leiter der Zentralstelle als Vorsitzender,
die Präsidenten und Rektoren der Fachhochschulen der vertragschließenden Länder, die sich an der Entwicklung oder Durchführung von Fernstudien beteiligen; sie können sich durch Vizepräsidenten, Prorektoren oder Professoren vertreten lassen,
Studierende,
ein sonstiger Mitarbeiter.
Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 erhalten insgesamt einen Sitz weniger als die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, mindestens jedoch jeweils einen Sitz.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Studierenden und das Mitglied aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter werden durch die jeweiligen Mitglieder der Senate und der Räte der beteiligten Fachhochschulen entsandt. Sie verständigen sich über die Zahl der jeweils von einer Fachhochschule zu entsendenden Studierenden und darüber, welcher Fachhochschule der sonstige Mitarbeiter sowie die Frauenbeauftragte angehören.
Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 beträgt jeweils zwei Jahre.