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Die freie Heilfürsorge übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der freien Heilfürsorge aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die freie Heilfürsorge übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V festgelegt hat.
Die freie Heilfürsorge übernimmt die Kosten für Fahrten
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung des Dienstvorgesetzten erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
bei anderen Fahrten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115 a oder § 115 b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 4 und des Absatzes 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrkosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt der Polizeivollzugsbeamte.
Die Übernahme von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z.B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Beim Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von…
Aufwendungen für Fahrten einer Begleitperson, wenn die Begleitung der verletzten Person nach Stellungnahme durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden…
Fahrtkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12…
Vergütung der Fahrkosten.
die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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