§ 25 FIAusbV
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben, Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
Konzeption und Administration von IT-Systemen,
Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder
Wirtschafts- und Sozialkunde,
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.