§ 41 Abs. 1 Nr. 7 FFGGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 76 Abs. 4 FFGGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte…
§ 78 Abs. 1 FFGGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1…
§ 71 Abs. 1 FFGGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
§ 109 Abs. 2 Nr. 2 FFGGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich…