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Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ermittlung der notwendigen Kosten finden ebenfalls Anwendung, soweit Personen gemäß § 1 StrUG NRW innerhalb einer ausschließlich für die strafrechtsbezogene Unterbringung eingerichteten Abteilung in einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung untergebracht sind.
Eine Abteilung oder Station im Sinne des Absatzes 1 ist grundsätzlich dann vorhanden, wenn die organisatorische und kostenmäßige Eigenständigkeit vorhanden ist. Die Entscheidung über das Vorhandensein einer Abteilung im Sinn des Absatzes 1 trifft das zuständige Ministerium. Für alle anderen untergebrachten Personen, die innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, wird ein vereinfachtes Budget gemäß Absatz 3 festgelegt.
Grundlage für das vereinfachte Budget nach Absatz 2 Satz 3 ist der jeweils zwischen den Vertragsparteien gemäß § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, auf Basis der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, im Folgenden BPflV, beziehungsweise gemäß § 64 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, für den relevanten Budgetzeitraum vereinbarte Basisentgeltwert, exklusive etwaiger Ausgleichszahlungen. Für die Kalkulation des Budgets wird der für den Budgetzeitraum vereinbarte Basisentgeltwert mit der prognostizierten Anzahl an Berechnungstagen multipliziert.
Sollte der relevante Basisentgeltwert für den Budgetzeitraum noch ausstehend sein, findet der zuletzt ausgehandelte Wert der Klinik Anwendung. Eine abschließende Berechnung findet nach Vorlage des jeweils für den Vereinbarungszeitraum gültigen Basisentgeltwert unter Berücksichtigung der gemäß § 3 Absatz 4 der BPflV geltenden Erhöhungsrate statt. Falls für den forensischen Behandlungsbereich in der Klinik kein anwendbarer Basisentgeltwert vereinbart wird, können Vergleichswerte anderer Kliniken herangezogen beziehungsweise ein individuelles Budget vereinbart werden.
Zusätzlich werden die notwendigen Kosten für
In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis längstens 31. Dezember 2004 entspricht das den Trägern der Einrichtungen gewährte jährliche Budget für Personal- und…
Unterschreiten die testierten Kosten die vereinbarten Kosten, verbleibt die Differenz bei der budgetierten Stelle und steht überjährig zweckgebunden für…
Grundsätzlich gilt, dass die Kliniken bis zum 31. Mai eines Jahres ein separates Budget erhalten, das für alle Sachverhalte gesamtheitlich bewirtschaftet wird.…
Das Budget enthält Personalkosten für die in der Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV - vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930) in der jeweils geltenden…
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kostentragung einschließlich der Nachweis- und Prüfpflichten der notwendigen Kosten zur Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.