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In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis längstens 31. Dezember 2004 entspricht das den Trägern der Einrichtungen gewährte jährliche Budget für Personal- und Sachkosten der Höhe des fortgeschriebenen pauschalen Aufwendungsersatzes nach § 36 MRVG in Verbindung mit § 22a des Gesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 174),- MRVG a.F.-. Der jährliche Durchschnitt der Patientenzahlen wird ermittelt und durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium anerkannt. Die durch Erhöhung oder Senkung der Patientenzahlen bedingten Kosten oder Einsparungen werden im übernächsten, die Kosten nach Absatz 2 im nächsten Budgetzeitraum ausgeglichen.
Kosten gemäß § 2 Abs. 8 können nach Maßgabe des Haushaltsplanes ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jährlich längstens bis zum 31. Dezember 2004 zusätzlich geltend gemacht werden.
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur…
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur…
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.…
Grundsätzlich gilt, dass die Kliniken bis zum 31. Mai eines Jahres ein separates Budget erhalten, das für alle Sachverhalte gesamtheitlich bewirtschaftet wird.…
Sofern die Trägerin oder der Träger nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, können die Einrichtungen längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.