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Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kostentragung einschließlich der Nachweis- und Prüfpflichten der notwendigen Kosten zur Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen gemäß § 56 Absatz 1 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrUG NRW. Diese werden gemeinsam als Kliniken bezeichnet. Zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium.
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird…
Die notwendigen Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung im Sinne des § 1 StrUG NRW in einer Klinik umfassen alle Kosten, die zur Erreichung des…
Folgende Sachverhalte werden durch Erlass des zuständigen Ministeriums geregelt:
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird…
Die Besuchskommissionen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils…
Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ermittlung der notwendigen Kosten finden ebenfalls Anwendung, soweit Personen gemäß § 1 StrUG NRW innerhalb einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.