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Die Personalausstattung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 orientiert sich an der Anzahl untergebrachter Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0 sowie der Anzahl der Behandlungskontakte. Ein Behandlungskontakt erfordert durchschnittlich die Einbindung folgender Berufsgruppen:
ärztlicher Dienst mit 25 Prozent,
Sozialdienst mit 50 Prozent und
Pflegedienst mit 25 Prozent.
Der Kontakt kann persönlich oder in digitaler Form erfolgen. Ein Behandlungskontakt besteht aus Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Der Kontakt endet mit der abschließenden Nachbereitung, auch wenn hierzu mehrere Termine mit der untergebrachten Person notwendig sind. Soweit Termine durch Verschulden der untergebrachten Person abschließend nicht zustande kommen, handelt es sich dennoch um einen Behandlungskontakt.
Die Planung der Behandlungskontakte basiert grundsätzlich auf der Anzahl der Behandlungskontakte des Vorjahres. Abweichungen bezüglich der Gesamtzahl der Behandlungskontakte sind insbesondere dann möglich, wenn sich die Anzahl der untergebrachten Personen oder die Behandlungsstrategie ändert. Die Änderungen sind zu begründen und im Rahmen der Budgetverhandlungen zu erörtern.
Die notwendigen Kosten, die der Klinik nachweislich für die untergebrachten Personen in externen Wohnformen entstehen, werden erstattet. Die voraussichtlichen Kosten sind tabellarisch je untergebrachter Person mit einem Freiheitsgrad von 0 für das Planjahr zu kalkulieren. Der Nachweis erfolgt auf Basis der gemäß Satz 2 geführten Aufstellungen. Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums sind die Ausgaben beleghaft zu dokumentieren.
Der Nachweis der Behandlungskontakte erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses durch eine summarische Auflistung des Namens der untergebrachten Person mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0 und der Anzahl der Behandlungskontakte. Für Prüfzwecke enthält die Akte der untergebrachten Personen weitergehende Informationen.
Die Personalausstattung gem. § 4 Absatz 2 Nummer 3 orientiert sich an der Anzahl der entlassenen Personen, die unter Führungsaufsicht stehen und nach § 16…
Für untergebrachte Personen, die zum 16. Januar 2026 aufgrund des Grades 0 des Maßes der Freiheitsentziehung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 berechtigt waren,…
Die therapeutische Leitung der Einrichtung bestimmt das Maß der Freiheitsentziehung unter Beachtung der geltenden Erlasse des für die Durchführung der…
die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahestehenden Personen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
Soweit keine andere Regelung auf Länderebene existiert, gelten die Absätze 2 oder 3.
Eine untergebrachte Person, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert ist, hat Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.