Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 FinBerG DDR
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