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Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Vollendung ihres 110. Lebensjahres, gelöscht. Die Löschung erfolgt drei Jahre, nachdem das Landesamt Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt hat, oder mit Vollendung ihres 110. Lebensjahres.
Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten nach drei Jahren gelöscht, soweit es sichnicht um Personendaten und solche Daten handelt, die zum Nachweis der Ausstellungsvoraussetzungen vorgelegt wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. Angaben zur Person und zu dem Nachweis, der zur Ausstellung des Fischereischeins vorgelegt wurde, werden auf Verlangen der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers gelöscht.
Im Zusammenhang mit der Entrichtung der Fischereiabgabe erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Fischereiabgabe entrichtet wurde.
Die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für eine Entziehung und Sperre eines Fischereischeins ist, erfolgt für die Dauer der angeordneten Entziehung und Sperre.
Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Verfolgung von…
Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung vorgelegten Nachweise über eine körperliche, geistige oder psychische…
Die im Fischereiregister gespeicherten Daten sind durch das Landesamt zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2…
Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus…
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind in Kopie einmal jährlich zum 31. Dezember an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. Nach Ablauf eines Kalenderjahres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.