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Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
das Fanggebiet,
das Fanggewicht der angelandeten Aale,
den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und
die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.
Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind in Kopie einmal jährlich zum 31. Dezember an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres fünf Jahre aufzubewahren.
Bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Endverbraucher oder Wiederverkäufer (Erstvermarktung) ist von den Erwerbsfischern, die ihren Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, nach dem Muster in Anlage 3 ein Aal-Ausgangsbuch mit Angabe der abgegebenen Aalmenge und dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.
Bei der Aufnahme von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form ist von den Erwerbsfischern oder Wiederverkäufern nach dem Muster in Anlage 4 ein Aal-Eingangsbuch mit Angabe der eingegangenen Aalmenge und dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.
Im Rahmen der Erstvermarktung ist die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den im…
Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von…
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch Freizeitfischer…
Abgeber und Empfänger nach § 1 Satz 2 haben folgende Angaben jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des Inverkehrbringens oder der Übernahme…
‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von…
Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.