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Die Vertragsparteien verpflichten sich, von einer Verpachtung des den Anliegerländern gemäß Artikel 27 Abs. 4 des zu Aachen am 26. Juni 1816 zwischen dem Könige von Preußen und dem Könige der Niederlande geschlossenen Grenzvertrages in den Grenzgewässern zustehenden Fischereirechts abzusehen. II. Abschnitt Fischereiausübung