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Der vorliegende Vertrag findet auf die nachstehenden Grenzgewässer Anwendung:
die Mosel, soweit sie
von Schengen bis zur saarländisch-rheinland-pfälzischen Landesgrenze unter gemeinschaftlicher Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland (Saarland) und
von der saarländisch-rheinland-pfälzischen Landesgrenze bis zur Einmündung der Sauer bei Wasserbillig unter der gemeinschaftlichen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland (Land Rheinland-Pfalz) steht;
die Sauer, soweit sie von der Einmündung der Our bis zur Einmündung in die Mosel unter gemeinschaftlicher Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland (Land Rheinland-Pfalz) steht;
In diesen Grenzgewässern steht das Fischereirecht den jeweils uferanliegenden Vertragsparteien gemeinschaftlich zu.
Der Vertrag gilt auch für die Strecke der Our in Vianden, die kein Grenzgewässer ist, und unter der ausschließlichen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg steht.