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Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages treten Artikel II des oben genannten Vertrages vom 5./15. November 1892 sowie alle Bestimmungen, die diesem Vertrag und den auf Grund dieses Vertrages zu erlassenden Rechtsverordnungen entgegenstehen, für den Bereich der im Artikel 1 genannten Gewässer außer Kraft.