Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer in einem Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
Aquakulturbetrieb,
Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um der zuständigen Behörde eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung,…
Sind die Anforderungen gemäß Artikel 181 erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken…
Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und…
Die zuständige Behörde erteilt für Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 178 Buchstabe a, für Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement