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Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,
gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erlangt wurde, und
beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 erlassen wurden.
aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Damit Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, eine Registrierung ihrer Betriebe gemäß Artikel 173 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer…
von Wassertierarten stammen, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.
der Seuchen und von den Seuchen betreffenden Wassertierarten, für die die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden…
Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um der zuständigen Behörde eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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