FischVergünstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 FischVergünstVInkrafttretenVerordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse § 10Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 10Schlußformel