§ 4 FischVergünstV
Anträge, Forderungen
(1)
Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2)
Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3)
Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.