§ 8 FloristMFPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
(3)
In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
2.
die Präsentation mit Fachgespräch.
(4)
Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.