§ 9 FloristMFPrV
Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung: Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
für die Präsentation mit Fachgespräch.