§ 3 FlRG
Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung,
für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,
für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,
für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.