§ 6 FlRV
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.