§ 7 FlRV
(1)
Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist zu stellen.
1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.